Was darf anstelle einer Klinikpackung abgegeben werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns wurde ein Rezept über Ozempic 1 mg (PZN: 14352932) vorgelegt. Dieses ist allerdings als Klinikpackung gelistet und daher nicht zulasten der GKV abgabefähig. Nun stellt sich die Frage, ob für die im Handel befindliche Dreierpackung ein neues Rezept ausgestellt werden muss oder ob man die Dreierpackung bei diesem Rezept abgeben könnte, da es die kleinste im Handel befindliche Packung wäre?
Antwort
Nach § 7 Absatz 3 Rahmenvertrag gilt für nicht eindeutig bestimmte Verordnungen Folgendes:
7 Absatz 3 Rahmenvertrag (1)
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, [...]“
Ein Arzneimittel ist jedoch eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist. Dies ist hier der Fall, da die verordnete Packung so in der Taxe zu finden ist.
Da die in Frage kommende Menge die verordnete Menge auch deutlich übersteigt, empfehlen wir, ein neues Rezept durch den Arzt ausstellen zu lassen. Die Abgabe der größeren Packung ohne Rezeptänderung ist nicht zulässig.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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