Ab welcher Grenze müssen Porto­kosten genehmigt werden?

Wir haben eine Frage zur Abrechnung von Porto­­kosten. Um nach­­trägliche Retaxierungen zu ver­meiden, möchten wir uns erkundigen, ob die Beschaffungs­­kosten (unter 9,– €) zum Beispiel bei der Beschaffung von Allergie­­lösungen mit Rechnungs­­kopien als Nach­­weis bei den GKV-Rezepten mit Anlage zur Ab­rechnung einge­­reicht werden müssen.

Antwort

Sofern die Beschaffungs­kosten glaub­haft sind, ist keine Rechnung beizulegen. Bis zu welchem Betrag Porti ohne Genehmigung abge­rechnet werden dürfen, ist den jeweiligen Arznei­liefer­ver­trägen zu ent­nehmen. Für die Ersatz­kassen liegt diese Grenze bei 9 €, wie im Arznei­versorgungs­vertrag vereinbart.

7 Abs. 7 vdek-AVV

„Unvermeidbare Telegramm­gebühren, Fernsprech­gebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arznei­mitteln, die üblicher­weise weder in Apotheken noch im Groß­handel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Übersteigen die Beschaffungs­kosten 9,00 Euro (inklusive MwSt.), so ist vorab die Zustimmung der Ersatz­kasse einzu­holen.“

Welche Grenze bei den Regional­kassen gilt, sollten Sie im für Sie zutreffenden Liefer­vertrag prüfen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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