Ab welcher Grenze müssen Portokosten genehmigt werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Frage zur Abrechnung von Portokosten. Um nachträgliche Retaxierungen zu vermeiden, möchten wir uns erkundigen, ob die Beschaffungskosten (unter 9,– €) zum Beispiel bei der Beschaffung von Allergielösungen mit Rechnungskopien als Nachweis bei den GKV-Rezepten mit Anlage zur Abrechnung eingereicht werden müssen.
Antwort
Sofern die Beschaffungskosten glaubhaft sind, ist keine Rechnung beizulegen. Bis zu welchem Betrag Porti ohne Genehmigung abgerechnet werden dürfen, ist den jeweiligen Arzneilieferverträgen zu entnehmen. Für die Ersatzkassen liegt diese Grenze bei 9 €, wie im Arzneiversorgungsvertrag vereinbart.
7 Abs. 7 vdek-AVV
„Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Übersteigen die Beschaffungskosten 9,00 Euro (inklusive MwSt.), so ist vorab die Zustimmung der Ersatzkasse einzuholen.“
Welche Grenze bei den Regionalkassen gilt, sollten Sie im für Sie zutreffenden Liefervertrag prüfen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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