Ab wann gilt das ALBVVG?
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Angesichts der andauernden Lieferengpässe fragen wir uns, ab wann die neuen Austauschregelungen nun dauerhaft gelten werden – das ALBVVG ist doch unseres Wissens schon durch, oder?
Antwort
Derzeit gelten hinsichtlich der Lieferengpässe noch die Übergangsregelungen gemäß § 423 SGB V, die am 1. August 2023 außer Kraft treten. Direkt im Anschluss daran wird das ALBVVG gelten, das die erweiterten Abgabemöglichkeiten bei Lieferengpässen dauerhaft in § 129 SGB V überführt. Das ALBVVG passierte auch bereits Anfang Juli den Bundesrat und wurde am 26. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die erweiterten Abgabemöglichkeiten gelten dann ab dem 1. August. Doch Achtung: Während die Übergangsregelungen nach § 423 SGB V noch an die „Nichtvorrätigkeit“ eines Arzneimittels in der Apotheke geknüpft war, werden die dauerhaften Regelungen an eine nachzuweisende Nichtverfügbarkeit geknüpft. Ein Arzneimittel gilt als nicht verfügbar, wenn es nicht in einer angemessenen Zeit besorgt werden kann. Die Apotheke muss dafür zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Großhändlern stellen. Wenn die Apotheke nur von einem Großhändler beliefert wird, reicht eine Anfrage.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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