Ab wann gilt das ALBVVG?

Angesichts der andauernden Liefer­eng­pässe fragen wir uns, ab wann die neuen Austausch­regelungen nun dauer­haft gelten werden – das ALBVVG ist doch unseres Wissens schon durch, oder?

Antwort

Derzeit gelten hin­sichtlich der Liefer­eng­pässe noch die Übergangs­regelungen gemäß § 423 SGB V, die am 1. August 2023 außer Kraft treten. Direkt im Anschluss daran wird das ALBVVG gelten, das die erweiterten Abgabe­möglichkeiten bei Liefer­eng­pässen dauerhaft in § 129 SGB V überführt. Das ALBVVG passierte auch bereits Anfang Juli den Bundes­rat und wurde am 26. Juli im Bundes­anzeiger veröffentlicht. Die erweiterten Abgabe­möglich­keiten gelten dann ab dem 1. August. Doch Achtung: Während die Übergangs­regelungen nach § 423 SGB V noch an die „Nicht­vor­rätigkeit“ eines Arznei­mittels in der Apotheke geknüpft war, werden die dauer­haften Regelungen an eine nach­zu­weisende Nicht­ver­fügbar­keit geknüpft. Ein Arznei­mittel gilt als nicht verfügbar, wenn es nicht in einer ange­messenen Zeit besorgt werden kann. Die Apotheke muss dafür zwei unter­schiedliche Verfügbar­keits­anfragen bei voll­ver­sorgenden Groß­händlern stellen. Wenn die Apotheke nur von einem Groß­händler beliefert wird, reicht eine Anfrage.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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