Müssen alle vorliegenden BtM-Rezepte für eine Patientin mit einem A gekennzeichnet werden?
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Eine Patientin von uns hat uns zwei BtM-Rezepte vorgelegt, wobei auf dem ersten Rezept Folgendes verordnet ist:
Bupre-Hexal 4 T 70 µg/h PFT N 3 20 St. (A) PZN 11527868 und 2 x Bupre-Hexal 35 µg/h PFT N3 20 St. PZN 11527710.
Auf dem zweiten Rezept ist Folgendes verordnet:
Buprenorphin-Hexal 0,2 mg SUT N2 28 St.
Jetzt hat die Patientin vor einem Monat das erste Präparat schon einmal erhalten. Wir fragen uns, muss das A für die Überschreitung der Verschreibungshöchstmenge pro Wirkstoff und Patient in 30 Tagen bei jedem Präparat angebracht werden? Oder genügt es, wenn es nur einmal auf dem Rezept steht bzw. wie in unserem Fall nur auf einem Rezept?
Antwort
Laut § 2 Abs. 1 und 2 BtMVV gilt Folgendes:
2 Abs. 1 und 2 BtMVV
„Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:
a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:
- Amfetamin 600 mg
- Buprenorphin 800 mg
[…]
In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
- der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
- der festgesetzten Höchstmengen
abweichen. Eine solche Verschreibung ist den Buchstaben ‚A‘ zu kennzeichnen. […]“
Die Höchstmenge gilt pro Wirkstoff und gemäß § 1 auch für alle Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel.
Nur die Verordnung, mit der die 30-Tage-Höchstmenge überschritten wird, ist mit einem „A“ zu kennzeichnen. Sie dürfen ein fehlendes „A“ aber auch nach Rücksprache mit dem Arzt selbst ergänzen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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