Müssen alle vorliegenden BtM-Rezepte für eine Patientin mit einem A gekennzeichnet werden?

Eine Patientin von uns hat uns zwei BtM-Rezepte vor­ge­legt, wobei auf dem ersten Rezept Folgendes verordnet ist:
Bupre-Hexal 4 T 70 µg/h PFT N 3 20 St. (A) PZN 11527868 und 2 x Bupre-Hexal 35 µg/h PFT N3 20 St. PZN 11527710.
Auf dem zweiten Rezept ist Folgendes verordnet:
Buprenorphin-Hexal 0,2 mg SUT N2 28 St.

Jetzt hat die Patientin vor einem Monat das erste Präparat schon einmal erhalten. Wir fragen uns, muss das A für die Über­schreitung der Verschreibungs­höchst­menge pro Wirk­stoff und Patient in 30 Tagen bei jedem Präparat ange­bracht werden? Oder genügt es, wenn es nur einmal auf dem Rezept steht bzw. wie in unserem Fall nur auf einem Rezept?

Antwort

Laut § 2 Abs. 1 und 2 BtMVV gilt Folgendes:

2 Abs. 1 und 2 BtMVV

„Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen ver­schreiben:

a) bis zu zwei der folgenden Betäubungs­mittel unter Einhaltung der nach­stehend fest­ge­setzten Höchst­mengen:

  1. Amfetamin 600 mg
  2. Buprenorphin 800 mg
    […]

In begründeten Einzel­fällen und unter Wahrung der erforder­lichen Sicher­heit des Betäubungs­mittel­verkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauer­behandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich

  1. der Zahl der verschriebenen Betäubungs­mittel und
  2. der fest­ge­setzten Höchst­mengen

abweichen. Eine solche Verschreibung ist den Buchstaben ‚A‘ zu kenn­zeichnen. […]“

Die Höchst­menge gilt pro Wirk­stoff und gemäß § 1 auch für alle Salze und Mole­kül­ver­bindungen der Betäubungs­mittel.

Nur die Verordnung, mit der die 30-Tage-Höchst­menge überschritten wird, ist mit einem „A“ zu kenn­zeichnen. Sie dürfen ein fehlendes „A“ aber auch nach Rück­sprache mit dem Arzt selbst ergänzen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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