2 x MediGel erstattungsfähig?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt ein Rezept zulasten der pronova BKK (IK 106492393) über „2 x MediGel 50,0 PZN 10333576“ vor. Können wir das so abrechnen?
Antwort:
MediGel gehört zur Gruppe der Medizinprodukte (Verbandstoffe/Pflaster):
Unter dem Begriff Medizinprodukt fallen neben den Medizinprodukten mit Arzneicharakter, die nur verordnungsfähig sind, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA gelistet sind, auch Teststreifen, Hilfsmittel und, wie bei MediGel, Verbandstoffe und Pflaster.
Diese sind erstattungsfähig auch ohne in der Anlage V gelistet zu sein.
Auch die Mengenbegrenzungen des Rahmenvertrages und der Packungsgrößenverordnung finden bei Medizinprodukten keine Anwendung. Daher ist die verordnete Gesamtmenge von 2 x 50 g abgabe- und erstattungsfähig zulasten der GKV.
Beachten muss man nur, dass die Abrechnung der Medizinprodukte immer nur zu dem von der jeweiligen Krankenkasse in dem jeweiligen Bundesland festgelegten Vertragspreis erfolgt.
Beispiel für den Bereich Nordrhein, pronova BKK, 2 Packungen:
Welche Gruppe der Medizinprodukte unter welchen Bedingungen erstattungsfähig sind, können Sie auch der DAP-Arbeitshilfe Nr. 40 entnehmen.
Stand: Juli 2016
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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