2 x 10 statt 1 x 20 – wann ist das erlaubt?

Auf einem Rezept sind „Ciprofloxacin 20 St. N2“ verschrieben.

Darf man stattdessen auch 2 x 10 St. N1 abgeben? Wann ist das erlaubt? Welche Sonder-PZN verwendet man am besten und was ist noch zu beachten?

Antwort

Nach Rahmenvertrag ist in der „Regelversorgung“ genau die verordnete Packungsgröße abzugeben. Dazu gibt es Ausnahmen für Akutversorgung/Notdienst:

17 Rahmenvertrag

„[…] 4. Ist bei einer Verordnung nur unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, vorrätig, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich, der in der PackungsV definiert ist, abzugeben. Ist auch diese nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Falls auch eine solche Packung nicht vorrätig ist, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben; dabei darf die dem verordneten N-Bereich entsprechende Stückzahl nicht überschritten werden. Ist der verordnete N-Bereich in der PackungsV nicht definiert, ist der nächstkleinere in der PackungsV definierte N-Bereich die Obergrenze für die abzugebende Packungsgröße. Die Regelungen in den Sätzen 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Packungen gemäß Satz 4 nicht vorrätig sind. […]“

Dies müssten Sie dann mit Sonder-PZN plus Faktor 5 oder 6 dokumentieren.

Während der Pandemie sind aufgrund der nun geltenden SARS-CoV-2-AMVersVO einige Ausnahmen bei der Belieferung möglich. So dürfen Sie, wenn ein Arznei­mittel nicht vorrätig ist, die in der Apotheke vorrätigen Packungsgrößen abgeben. Wichtig ist, dass die Gesamt­verordnungs­menge nicht überschritten werden darf. Hier der Ausschnitt aus der Verordnung:

1 Abs. 3

„[...] Apotheken dürfen ohne Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamt­menge des Wirk­stoffs nicht überschritten wird:

  1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungs­größen­verordnung definierten Messzahl,
  2. die Packungs­anzahl,
  3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertig­arznei­mittel­packungen, soweit die abzugebende Packungs­größe nicht lieferbar ist, und
  4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.“

Die Dokumentation erfolgt nach den Vorgaben der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arznei­mittel­versorgungs­verordnung mittels Sonder-PZN plus Faktor für den dringenden Fall (5 oder 6).

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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