DAP Lexikon
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Solitärer Markt
Arzneimittel, die nach den Kriterien des § 9 Abs. 1 Rahmenvertrag verordnet sind, zählen zum sogenannten solitären Markt.
Darunter fallen Verordnungen, bei denen mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Nur Original- und Importarzneimittel stehen zur Auswahl
- Gesetztes Aut-idem Kreuz
- Arzneimittel, die auf der Substitutionsausschlussliste stehen (AM-RL Anlage VII Teil B)
- Biologikum, das nicht auf Anlage 1 des Rahmenvertrags gelistet ist
Der solitäre Markt ist Bestandteil des importrelevanten Marktes; der importrelevante Markt setzt sich aus Fertigarzneimitteln des solitären Marktes und aus Arzneimitteln im Mehrfachvertrieb zusammen (§ 13 Abs. 1 Rahmenvertrag).