DAP Lexikon
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§ 8 Rahmenvertrag
Der Rahmenvertrag enthält in § 8 Regelungen zu Packungsgrößen und ist damit von besonderer Bedeutung für die Rezeptbelieferung. Im Gegensatz zum alten Rahmenvertrag von 2016 ist bezüglich Mehrfachverordnungen in § 8 Abs. 1 bestimmt, dass jede Verordnungszeile getrennt zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl an Packungen zu beliefern ist.
Abs. 2 regelt die Verordnung von Jumbopackungen:
8 Abs. 2 Rahmenvertrag:
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Das bedeutet, Jumbopackungen (Packungsinhalt > Nmax) dürfen nicht zulasten der GKV abgegeben werden.
Abs. 3 regelt die Packungsgrößenauswahl bei Normgrößen- und Stückzahlverordnungen:
- Ist eine N-Bezeichnung angegeben, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl.
- Ist nur nach Stückzahl verordnet und entspricht die Stückzahl einem N-Bereich, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl.
- Ist nur nach Stückzahl verordnet und entspricht die Stückzahl keinem N-Bereich, stehen lediglich Packungen mit identischer Stückzahl zur Auswahl.
Außerdem werden in Abs. 3 „nicht eindeutig bestimmte Verordnungen“ wie folgt definiert:
- Die nach Stückzahl oder unter N-Bezeichnung verordnete Menge entspricht keiner Packung im Preis- und Produktverzeichnis (z. B. Lauer-Taxe).
- Das Arzneimittel ist mit „außer Vertrieb“ (AV) gekennzeichnet, nicht mehr lieferfähig und es stehen keine abgabefähigen Alternativen zur Verfügung.
- Die verordnete Stückzahl und der Normbereich widersprechen sich.