DAP Lexikon

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Rahmenvertrag

Der aktuell gültige Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V in der Fassung vom 1. April 2020 (inkl. zwei Änderungsvereinbarungen) wurde zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (nachstehend „GKV-Spitzenverband“ genannt) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. geschlossen.

Der Rahmenvertrag hat 32 Paragraphen und acht Anlagen:

§ 1 definiert den Gegenstand des Vertrags,

§ 2 führt Definitionen auf,

§ 3 definiert den Geltungsbereich,

§§ 4 und 5 regeln den Beitritt von Apotheken zum Rahmenvertrag,

§ 6 regelt den Zahlungs- und Lieferanspruch und bei welchen Formfehlern eine Retaxierung unzulässig ist und welche Formfehler die Apotheke selbst korrigieren darf,

§ 7 enthält die Abgaberegeln,

§ 8 enthält die Regeln zu Packungsgrößen,

§ 9 definiert den Auswahlbereich bei der Arzneimittelabgabe (hier kann man unter anderem nachlesen, unter welchen Bedingungen ein Arzneimittel durch ein Rabattarzneimittel ausgetauscht werden kann),

§ 10 definiert die Abgaberangfolge bei der Arzneimittelabgabe und leitet §§ 11 bis 14 ein,

§ 11 beschreibt den Vorrang der Rabattverträge,

§ 12 beschreibt die Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel,

§ 13 beschreibt die Abgabe preisgünstiger Importe,

§ 14 beschäftigt sich mit Abweichungen von der Abgaberangfolge, unter anderem wie man eine Nichtlieferbarkeit, eine Akutversorgung etc. dokumentieren muss und welche Arzneimittel dann zur Abgabe ausgewählt werden dürfen,

§ 15 regelt die Kostenerstattung bei Wunscharzneimitteln,

§ 16 beschäftigt sich mit der Abgabe von Teilmengen und Auseinzelung,

§ 17 enthält Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst),

§ 18 enthält Sonderregelungen für Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen,

§ 19 enthält Regelungen zu Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen und

§ 20 regelt die Wiederabgabe von Arzneimitteln.

Die weiteren Paragraphen spielen für den Apothekenalltag eine untergeordnete Rolle:

§ 21 Auskunftspflicht
§ 22 Preisangabe
§ 23 informiert über den Apothekenabschlag
§ 24 Melde- und Korrekturverfahren für gesetzliche Rabatte sowie für weitere für die Abrechnung nach § 300 SGB V erforderliche Preis- und Produktangaben
§ 25 Rechnungsbegleichung
§ 26 Kommunikation
§ 27 Vertragsmaßnahmen
§ 28 Datenübermittlung zu Verträgen nach § 130a Absatz 8/8a und § 132e SGB V i. V. m. § 20i Abs. 1 SGB V

§ 29 Weitere Datenübermittlungen

§ 30 Ergänzende Bestimmungen

§ 31 Ergänzende Bestimmungen zum Entlassmanagement

§ 31a Ergänzende Bestimmungen zu Entlassverordnungen

§ 32 Schlussbestimmungen

Wichtig für die Apothekenpraxis sind die Anlagen 1 und 8 zum Rahmenvertrag.
In Anlage 1 werden die biotechnologisch hergestellten Arzneimittel aufgelistet, die sich in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozess nicht unterscheiden und somit austauschbar sind. In Anlage 8 finden sich die Regelungen zum Entlassmanagement.