DAP Lexikon
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Rahmenvertrag
Der aktuell gültige Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V in der Fassung vom 1. April 2020 (inkl. zwei Änderungsvereinbarungen) wurde zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (nachstehend „GKV-Spitzenverband“ genannt) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. geschlossen.
Der Rahmenvertrag hat 32 Paragraphen und acht Anlagen:
§ 1 definiert den Gegenstand des Vertrags,
§ 2 führt Definitionen auf,
§ 3 definiert den Geltungsbereich,
§§ 4 und 5 regeln den Beitritt von Apotheken zum Rahmenvertrag,
§ 6 regelt den Zahlungs- und Lieferanspruch und bei welchen Formfehlern eine Retaxierung unzulässig ist und welche Formfehler die Apotheke selbst korrigieren darf,
§ 7 enthält die Abgaberegeln,
§ 8 enthält die Regeln zu Packungsgrößen,
§ 9 definiert den Auswahlbereich bei der Arzneimittelabgabe (hier kann man unter anderem nachlesen, unter welchen Bedingungen ein Arzneimittel durch ein Rabattarzneimittel ausgetauscht werden kann),
§ 10 definiert die Abgaberangfolge bei der Arzneimittelabgabe und leitet §§ 11 bis 14 ein,
§ 11 beschreibt den Vorrang der Rabattverträge,
§ 12 beschreibt die Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel,
§ 13 beschreibt die Abgabe preisgünstiger Importe,
§ 14 beschäftigt sich mit Abweichungen von der Abgaberangfolge, unter anderem wie man eine Nichtlieferbarkeit, eine Akutversorgung etc. dokumentieren muss und welche Arzneimittel dann zur Abgabe ausgewählt werden dürfen,
§ 15 regelt die Kostenerstattung bei Wunscharzneimitteln,
§ 16 beschäftigt sich mit der Abgabe von Teilmengen und Auseinzelung,
§ 17 enthält Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst),
§ 18 enthält Sonderregelungen für Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen,
§ 19 enthält Regelungen zu Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen und
§ 20 regelt die Wiederabgabe von Arzneimitteln.
Die weiteren Paragraphen spielen für den Apothekenalltag eine untergeordnete Rolle:
§ 21 Auskunftspflicht
§ 22 Preisangabe
§ 23 informiert über den Apothekenabschlag
§ 24 Melde- und Korrekturverfahren für gesetzliche Rabatte sowie für weitere für die Abrechnung nach § 300 SGB V erforderliche Preis- und Produktangaben
§ 25 Rechnungsbegleichung
§ 26 Kommunikation
§ 27 Vertragsmaßnahmen
§ 28 Datenübermittlung zu Verträgen nach § 130a Absatz 8/8a und § 132e SGB V i. V. m. § 20i Abs. 1 SGB V
§ 29 Weitere Datenübermittlungen
§ 30 Ergänzende Bestimmungen
§ 31 Ergänzende Bestimmungen zum Entlassmanagement
§ 31a Ergänzende Bestimmungen zu Entlassverordnungen
§ 32 Schlussbestimmungen
Wichtig für die Apothekenpraxis sind die Anlagen 1 und 8 zum Rahmenvertrag.
In Anlage 1 werden die biotechnologisch hergestellten Arzneimittel aufgelistet, die sich in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozess nicht unterscheiden und somit austauschbar sind. In Anlage 8 finden sich die Regelungen zum Entlassmanagement.