DAP Lexikon

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Rabattvertrag

Die gesetzlichen Krankenkassen können mit den Herstellern von Arzneimitteln sogenannte Rabattverträge abschließen. Im Rahmen dieser Rabattverträge mit einer regulären Laufzeit von zwei Jahren gewähren die Pharmahersteller den Krankenkassen für die Abgabe zu ihren Lasten bestimmte Rabatte und werden im Gegenzug zu exklusiven Lieferanten der Krankenkasse. Die Höhe der gewährten Rabatte wird dabei nicht öffentlich bekanntgegeben. Die Gesetzesgrundlage für Rabattverträge ist § 130a des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V).

Zielsetzung von Rabattverträgen ist, die Qualität der Versorgung zu verbessern und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit zu erhöhen. Im Rahmen der Rezeptbelieferung ist die Apotheke angehalten, vorrangig ein Rabattarzneimittel abzugeben (es sei denn, der Arzt hat das Aut-idem-Kreuz gesetzt).

Die Voraussetzungen für einen zulässigen Austausch auf ein Rabattarzneimittel findet man in § 9 Abs. 3 Rahmenvertrag.