DAP Lexikon

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Preisanker

Verordnet der Arzt ein Arzneimittel unter namentlicher Nennung eines bestimmten Herstellers, so setzt er damit eine Preisgrenze (= Preisanker). Diese darf bei der Auswahl des abzugebenden Arzneimittels in der Apotheke nicht überschritten werden. Rabattbegünstigte Produkte müssen gemäß § 11 Rahmenvertrag jedoch vorrangig abgegeben werden. Der Preisanker muss demnach nur beachtet werden, wenn entweder kein Rabattvertrag zu beachten ist, der Rabattvertragsartikel nicht lieferbar ist, ein dringender Fall (Akutversorgung/Notdienst) eine sofortige Abgabe notwendig macht oder ein Nichtrabattarzneimittel aufgrund Pharmazeutischer Bedenken abgegeben wird.

Regelungen zur Preisgrenze sind im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung verankert.

§ 12 Abs. 1 Rahmenvertrag:

„Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berücksichtigen. Sind Fertigarzneimittel nach Satz 1 nicht lieferfähig, hat die Apotheke das nächst preisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben. Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete sein.“

► Preisanker: Das abzugebende Arzneimittel darf nicht teurer als das verordnete sein.

§ 12 Abs. 2 Rahmenvertrag:

„Bei Arzneimitteln, die sich im Mehrfachvertrieb befinden, ist entgegen Absatz 1 Satz 1 nur jeweils das preisgünstigste der Parallelarzneimittel oder ein Importarzneimittel zum verordneten Arzneimittel oder dem Parallelarzneimittel abgabefähig, falls es nicht teurer als das preisgünstigste Parallelarzneimittel ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Abgaben nach Satz 1 fallen unter die Regelungen des § 13 Absatz 1.“

► Preisanker: Das abzugebende Arzneimittel im Mehrfachvertrieb darf nicht teurer sein als das preisgünstigste Parallelarzneimittel.

§ 13 Abs. 2 Rahmenvertrag:

„Im  importrelevanten  Markt  nach  Absatz 1  ist  grundsätzlich  die  Abgabe  von  Referenzarzneimittel, Importarzneimittel und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich; […]. Es darf  nur  ein  Fertigarzneimittel  ausgewählt  werden,  das  abzüglich  der  gesetzlichen Rabatte nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist.

► Preisanker: Das abzugebende Arzneimittel darf nicht teurer sein als das verordnete Präparat.

 

Regionale Lieferverträge der Primärkassen sind jeweils auf ähnliche Regelungen zu prüfen!