DAP Lexikon

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Notdienst

Der Apothekennotdienst gewährleistet die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln rund um die Uhr, auch außerhalb der geregelten Öffnungszeiten. Die Apotheke darf gemäß § 6 Arzneimittelpreisverordnung in folgenden Zeiten eine Notdienstgebühr von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer pro Inanspruchnahme (nicht pro Rezept oder Arzneimittel) erheben: 

  • In der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr am Morgen
  • An Sonn- und Feiertagen ganztägig (von 0.00 bis 24.00 Uhr)
  • Falls der 24. Dezember auf einen Werktag fällt, darf die Notdienstgebühr bis 6.00 Uhr und nach 14.00 Uhr berechnet werden.

Hat der Arzt auf dem Kassenrezept das Feld „noctu“ angekreuzt, kann die Notdienstgebühr zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden.

Seit 2013 erhalten Apotheken einen pauschalen Zuschuss pro Notdienst, der aus dem Nacht- und Notdienstfonds des DAV e.V. ausgeschüttet wird. Die Mittel hierfür werden über einen Festzuschlag pro Packung bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln generiert, aktuell sind es 21 Cent pro Packung. Dadurch sollen vor allem Notdienste in ländlichen Regionen gefördert werden. Im 2. Quartal 2020 wurden beispielsweise 345 Euro pro Notdienst ausgezahlt. Hintergrund für die Einführung der Pauschale war das Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG).

Die Organisation der Notdienste übernehmen die zuständigen Landesapothekerkammern.