DAP Lexikon

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Nichtverfügbarkeit

Ein Arzneimittel bzw. das in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkt ist nicht verfügbar, wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann (§ 2 Rahmenvertrag). Nichtverfügbarkeit muss durch zwei Verfügbarkeitsanfragen belegt werden. Die Verfügbarkeitsanfrage ist bei mindestens zwei Großhandlungen zu stellen. Die geforderten Verfügbarkeitsanfragen können zeitgleich erfolgen und sind in direktem zeitlichem Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung zu stellen. Anknüpfungspunkt für den direkten zeitlichen Zusammenhang ist die Vorlage der Verordnung in der Apotheke. Die Verfügbarkeitsanfrage ist also im Rahmen des tatsächlichen Bedienvorganges zu stellen. Eine weitere Nachfrage am Folgetag ist nicht erforderlich. Wird die Apotheke nur durch einen Großhandel beliefert, reicht es aus, wenn zwei Verfügbarkeitsanfragen in einem angemessenen zeitlichen Abstand (ca. 2 Stunden) erfolgen.