DAP Lexikon
Auf dieser Seite finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.
So gehen Sie vor: Suchen Sie einfach alphabetisch nach dem Begriff und klicken Sie diesen an – alle weiteren Informationen finden Sie dann auf der sich öffnenden Seite.
Mehrfachverordnung
Von einer Mehrfachverordnung spricht man, wenn ein Arzt von einem Arzneimittel mehrere Packungen einer Größe auf einem Rezept verschreibt.
Beispiel: 2 x Arzneimittel XYZ 100 St. N3
Der Rahmenvertrag vom 1. Juli 2019 enthält eine neue Regelung zur Belieferung von Mehrfachverordnungen. In § 8 Abs. 1 ist nun geregelt:
„Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Dem DAV-Kommentar zu § 8 Abs. 1 des Rahmenvertrags ist zu entnehmen: „Bei der Verordnung mehrerer Packungen des gleichen Arzneimittels in mehreren Zeilen werden die Mengen nicht addiert und dann nach einer passenden Packungsgröße gesucht. […] Jede Zeile zählt für sich.“
Die Regelungen für Mehrfachverordnungen, die dem Rahmenvertrag zu entnehmen sind, beziehen sich auf die Abgabe von Arzneimitteln. Für andere Produktgruppen, wie z. B. Hilfsmittel und Medizinprodukte, sind sie nicht anzuwenden. Doch auch hier muss die Apotheke bei der Abgabe das Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigen.