DAP Lexikon
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Medikationsplan
Nach § 31a SGB V hat jeder Versicherte, der gleichzeitig drei oder mehr verordnete Arzneimittel einnimmt, das Recht auf einen Medikationsplan. Dieser wird anhand eines bundeseinheitlichen Vordruckes erstellt und soll im Idealfall alle – auch von verschiedenen Ärzten – verordneten Arzneimittel inklusive Anwendungshinweisen ebenso auflisten wie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die der Patient selbst erwirbt. Medizinprodukte, die sich möglicherweise auf die Anwendung der Arzneimittel auswirken, sollen gleichfalls aufgelistet werden.
Der Patient erhält seinen Medikationsplan von seinem behandelnden Arzt, sodass fortlaufend auch alle weiteren Arzneimittel eingetragen werden können.
Langfristiges Ziel ist, diese Daten für alle im Gesundheitssystem Beschäftigten verfügbar zu machen (zum Beispiel per Gesundheitskarte), um so die Arzneimittel-Therapiesicherheit zu steigern und das Risiko für Wechselwirkungen und Anwendungsfehler zu reduzieren.