DAP Lexikon
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Lifestyle-Arzneimittel
Ein Arzneimittel wird als Lifestyle-Arzneimittel bezeichnet, wenn es nicht in erster Linie zur Bekämpfung einer Erkrankung eingesetzt wird, sondern eine Erhöhung der Lebensqualität, eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit oder eine kosmetische Komponente im Vordergrund steht.
Lifestyle-Arzneimittel sind von der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen.
34 Abs. 1 Satz 7 SGB V
„Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.“
Zu den Lifestyle-Arzneimitteln gehören z. B. folgende (Liste nicht vollständig!):
- Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, Phosphodiesterase-Hemmer, wie Sildenafil (Viagra®), Vardenafil (Levitra®) oder Tadalafil (Cialis®)
(Ausnahme: Zulassung zur Behandlung der BPH) - Arzneimittel zur Verbesserung des Haarwuchses: Minoxidil (Regaine®) oder Finasterid (Propecia®)
- Arzneimittel zur Raucherentwöhnung: Nikotinpflaster (Nicotinell®, Niquitin®), Nikotinkaugummis (Nicorette®)
- Arzneimittel zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts: Orlistat (Xenical®)
Die Anlage II zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA listet die Verordnungsausschlüsse von Arzneimitteln zur Erhöhung der Lebensqualität gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V (Lifestyle-Arzneimittel) auf: