DAP Lexikon

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Landesapothekerkammer (LAK)

Die (Landes-)­Apothekerkammern aller Bundesländer sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Dies beinhaltet die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unter staatlicher Aufsicht und die Pflichtmitgliedschaft aller Apothekerinnen und Apotheker mit Zahlung des Kammerbeitrages. Insgesamt gibt es 17 Landes­apothekerkammern, da Nordrhein­-Westfalen in zwei Kammerbezirke (Nordrhein und Westfalen-Lippe) aufgeteilt ist.

Rechte und Pflichten der Kammern und ihrer Mitglieder werden in den Satzungen der Apothekerkammern geregelt. Die Einhaltung dieser Standespflichten wird von der jeweiligen Kammer überwacht, Verstöße dagegen können von einer eigenen Berufsgerichtsbarkeit in einem Kammerverfahren geahndet werden. Die Vertreterversammlung wird alle fünf Jahre gewählt. Die LAK sind ebenfalls zuständig für die beruflichen Angelegenheiten der PTA und PKA.