DAP Lexikon
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Import, preisgünstig
Ein Importarzneimittel gilt als preisgünstig, wenn folgende Preisabstände zum Referenzarzneimittel (= Originalpräparat) eingehalten werden (§ 2 Abs. 8 Rahmenvertrag):
Abgabepreis des Referenzarzneimittels unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte | Preisabstand des Importarzneimittels |
Bis 100 Euro | Mind. 15 Prozent |
> 100–300 Euro | Mind. 15 Euro |
> 300 Euro | Mind. 5 Prozent |
Hierbei ist zu beachten, dass nicht die regulären Verkaufspreise, sondern die Preise unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte verglichen werden.
Es zeigt sich, dass nur Import B als preisgünstig gilt, obwohl der Taxe-VK höher ist als der VK von Import A.
Weitere Bemessungsgrößen für die Bestimmung der Preisgünstigkeit von Importen:
Art des Arzneimittels | Bemessungsgröße für die Bestimmung der Preisgünstigkeit von Importen (§ 2 Abs. 8 Sätze 2–4 Rahmenvertrag) |
Referenzarzneimittel, für die es einen Festbetrag gibt | Maximal der Festbetrag* |
Importe zu Referenzarzneimitteln, für die es einen Festbetrag gibt | Immer der Abgabepreis des Importarzneimittels* |
Arzneimittel im Mehrfachvertrieb | Das preisgünstigste Parallelarzneimittel* |
* unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte
Geregelt wird die Importabgabe in § 13 Rahmenvertrag. Das Einsparziel, das Apotheken vierteljährlich mit der Abgabe preisgünstiger Importe erreichen müssen, bezieht sich auf den importrelevanten Markt und liegt bei 2 Prozent.