DAP Lexikon
Auf dieser Seite finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.
So gehen Sie vor: Suchen Sie einfach alphabetisch nach dem Begriff und klicken Sie diesen an – alle weiteren Informationen finden Sie dann auf der sich öffnenden Seite.
Herstellerrabatt
Arzneimittelhersteller sind verpflichtet, den Krankenkassen für Arzneimittel, die zulasten der Krankenkasse abgerechnet werden, einen Herstellerrabatt zu gewähren. Dabei wird der Herstellerabschlag zunächst zwischen Apotheken und Krankenkassen (mittels Rechenzentrum) abgerechnet und den Apotheken dann von den Herstellern vergütet.
Die gesetzliche Grundlage dazu ist in § 130a des SGB V formuliert, hier sind auch die derzeit gültigen Herstellerabschläge zu finden:
- Grundsätzlich gilt ein Abschlag in Höhe von 7 % (§ 130a Abs. 1).
- Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel gilt ein Abschlag in Höhe von 6 % (§ 130a Abs. 1).
- Für Arzneimittel unter Festbetrag gelten die oben genannten Abschläge nicht (§ 130a Abs. 3).
- Zusätzlich fällt für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel (Generika und patentfreie Referenzarzneimittel) ein Abschlag von 10 % an (§ 130a Abs. 3b) (sog. Generikaabschlag).
- Liegt ein Arzneimittel mindestens 30 % unter Festbetrag, so entfällt der Generikaabschlag (§ 130a Abs. 3b).
Für Apotheken ist der Herstellerrabatt ein „durchlaufender Posten“, der automatisch berechnet und abgerechnet wird. Zu berücksichtigen ist der Herstellerrabatt allerdings beim Preisvergleich zwischen Original und Importen: Hier muss jeweils der um den Herstellerrabatt bereinigte Verkaufspreis verglichen werden!