DAP Lexikon
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Darreichungsform, austauschbare
Laut Rahmenvertrag ist eine identische oder eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als austauschbar definierte Darreichungsform (DRF) ein Kriterium für die Aut-idem-Austauschbarkeit von Arzneimitteln. Die entsprechende Regelung findet sich in § 9 Abs. 2 und 3 Rahmenvertrag.
§ 9 Abs. 2 und 3 Rahmenvertrag
Abs. 2: „Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen verordnet, dessen Ersetzung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, hat die Apotheke nach Maßgabe der Abgaberangfolge der §§ 11 und 12 eine Auswahl aus dem verordneten Fertigarzneimittel, Importarzneimitteln und Arzneimitteln gemäß Absatz 3 zu treffen (generischer Markt).“
Abs. 3: „Das für die Abgabe ausgewählte Fertigarzneimittel muss gegenüber dem ärztlich verordneten Fertigarzneimittel folgende Kriterien erfüllen: […]
d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform, dabei gelten folgende Kriterien:
- Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung in den Preis- und Produktinformationen sind gleich
- Darreichungsformen nach den Hinweisen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 129 Absatz 1a Satz 1 SGB V (AM-RL Anlage VII Teil A) sind austauschbar
- bei Importarzneimitteln ist unabhängig von der Angabe im Preis- und Produktverzeichnis die für das Referenzarzneimittel gemeldete Darreichungsform zur Auswahl heranzuziehen
- die in Anlage 1 genannten wirkstoffidentischen biotechnologisch hergestellten Arzneimittel mit gleicher Darreichungsform laut Punkt 3 der Fachinformation sind unabhängig von der im Preis- und Produktverzeichnis gemeldeten Darreichungsform austauschbar“
In der Taxe ist eine identische Darreichungsform in der Regel an einem identischen „Dreier-Kürzel“, wie z. B. „TAB“ für Tabletten, zu erkennen. Arzneimittel mit unterschiedlichen Kürzeln können nur gegeneinander ausgetauscht werden, wenn sie vom G-BA als austauschbar definiert wurden. Der G-BA prüft die Austauschbarkeit von verschiedenen Darreichungsformen und gibt sie ggf. zum Austausch frei. Gelistet werden die austauschbaren Darreichungsformen in Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) – dort sind diejenigen Darreichungsformen hinterlegt, die trotz abweichender Kürzel gegeneinander ausgetauscht werden dürfen.