DAP Lexikon

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BG-Rezept

Bei Rezepten zulasten einer gesetzlichen Unfallversicherung  („BG-Rezept“) wird für die Belieferung durch die Apotheke der entsprechende Arzneiversorgungsvertrag herangezogen, der zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) besteht.

Besonderheiten bei Belieferung eines BG-Rezeptes:

  • Ist als Kostenträger eine Berufsgenossenschaft angegeben, so gibt es dazu kein passendes IK (ein ggf. aufgedrucktes IK, das einer Krankenkasse zugeordnet werden kann, muss gestrichen werden).
  • Bei einem BG-Rezept müssen das Feld „Arbeitsunfall“ angekreuzt und zusätzlich der Unfalltag angegeben sein.
  • Eine Zuzahlung wird bei BG-Rezepten nicht fällig. Mehrkosten muss der Patient dagegen selbst tragen. Ausnahme: Wenn der Arzt auf dem Rezept vermerkt hat, dass ein bestimmtes Präparat mit Mehrkosten erforderlich ist, so trägt die Unfallversicherung auch die Mehrkosten. Laut Versorgungsvertrag reicht als Hinweis, dass ein Arzneimittel mit Mehrkosten medizinisch notwendig ist, auch das Setzen des Aut-idem-Kreuzes aus.
  • Einen Verordnungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt es für BG-Rezepte nicht. Daher können auch OTC-Arzneimittel abgerechnet werden, die nicht in der OTC-Ausnahmeliste aufgeführt sind.