DAP Lexikon
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Aut-idem-Kreuz
„Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“.
Das heißt, dass der Apotheker ein verordnetes Arzneimittel gegen ein anderes wirkstoffgleiches, rabattiertes oder preisgünstiges Arzneimittel austauschen darf.
Die Apotheke ist nach § 129 Abs. 1 SGB V zur Abgabe von preisgünstigen Arzneimitteln (z. B. Rabattarzneimittel) verpflichtet:
„(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur
1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt
a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
b) die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat.“
Hat der Arzt das Feld „aut idem“ markiert (z. B. durch Kreuz, Kringel, Haken, Strich), bedeutet dies ein Substitutionsverbot. Ein Austausch des verordneten Arzneimittels ist damit ausgeschlossen. Auch gegen ein rabattiertes Arzneimittel darf nicht substituiert werden.
Eine Ausnahme ist jedoch der Austausch zwischen Originalprodukten und den zugehörigen Importen. Ist ein Original oder ein Importarzneimittel mit Aut-idem-Kreuz verordnet, ist der Austausch innerhalb der Gruppe von importierten Arzneimitteln und ihrem Bezugsarzneimittel sowie der entsprechenden importierten Arzneimittel untereinander möglich. Original und Importarzneimittel gelten als identisch.
Dies z. B. ist im Rahmenvertrag in § 9 Abs. 1b geregelt:
„Hat der Vertragsarzt […] die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen (= gesetztes aut-idem-Kreuz) […], hat die Apotheke nach Maßgabe des § 11 eine Auswahl gemäß den folgenden Sätzen zu treffen:
1. Bei Verordnung eines Referenzarzneimittels umfasst der Auswahlbereich dieses Fertigarzneimittel sowie dessen Importarzneimittel.
2. Bei Verordnung eines Importarzneimittels umfasst der Auswahlbereich das Referenzarzneimittel sowie dessen Importarzneimittel.
3. Bei Verordnung eines Betäubungsmittels sind zusätzlich zum Auswahlbereich die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe f) zu beachten.
Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, richtet sich die Abgabe nach § 13 (importrelevanter Markt).“
In § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag wird der Vergütungsanspruch des Apothekers geregelt, wenn bei Belieferung
g) bezogen auf den Rahmenvertrag
- (g2) „die Apotheke im Verhältnis von Original- zu Importarzneimitteln sowie von Importarzneimitteln untereinander unter Berücksichtigung von Rabattverträgen bei gesetztem Aut-Idem-Kreuz einen Austausch vornimmt.“
- (g4) „die Apotheke bei handschriftlich gesetztem Aut-idem-Kreuz durch den Arzt das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt;“
Die Regelung eines Austausches gegen einen Rabattvertragsartikel zwischen Originalen und bezugnehmenden Importen bei gesetztem Aut-idem-Kreuz ist für alle Kassen gültig.