DAP Lexikon
Auf dieser Seite finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.
So gehen Sie vor: Suchen Sie einfach alphabetisch nach dem Begriff und klicken Sie diesen an – alle weiteren Informationen finden Sie dann auf der sich öffnenden Seite.
Arzneimittel ohne N-Bezeichnung
Arzneimittelpackungen tragen kein N-Kennzeichen, wenn ihr Packungsinhalt außerhalb der nach Packungsgrößenverordnung festgelegten N-Bereiche liegt. Das bedeutet, Packungen ohne N-Größe können unterhalb von N1, zwischen den N-Bereichen oder oberhalb des größten definierten N-Bereichs liegen. Wenn der Packungsinhalt den größten definierten N-Bereich übersteigt, handelt es sich um nicht erstattungsfähige Jumbopackungen.
Packungen ohne N-Kennzeichen dürfen abgegeben werden, sofern die exakte Menge auf der Verordnung vermerkt ist und diese unterhalb des größten N-Bereichs liegt. Somit ist die Erstattungsfähigkeit von Packungen ohne N-Kennzeichen maßgeblich von den in der Packungsgrößenverordnung für das jeweilige Arzneimittel definierten Normbereichen abhängig.
Verordnete Mengen, die keinem Normbereich zuzuordnen sind, müssen nach § 8 Abs. 3 Rahmenvertrag stückzahlgenau beliefert werden.
Nützliche Links:
- Weitere Informationen finden Sie auf der DAP Arbeitshilfe „Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung“.