DAP Lexikon
Auf dieser Seite finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.
So gehen Sie vor: Suchen Sie einfach alphabetisch nach dem Begriff und klicken Sie diesen an – alle weiteren Informationen finden Sie dann auf der sich öffnenden Seite.
Akutversorgung
Von Akutversorgung spricht man, wenn rabattierte oder preisgünstige Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig sind, der Patient die verordnete Medikation jedoch dringend benötigt. Die abgebende Person entscheidet je nach verordneter Medikation und Situation, ob die unverzügliche Abgabe und die damit einhergehende Missachtung der Rabattverträge bzw. der vertraglichen Regelungen zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel gerechtfertigt ist. Dies kann z. B. im Notdienst der Fall sein oder bei Antibiotika zur Akuttherapie.
Wichtig
In § 17 des Rahmenvertrags sind Sonderregelungen für die Packungsgrößenauswahl im dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst) erläutert, wenn eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung vorliegt und eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich ist:
- Die wirtschaftliche Abgaberangfolge gilt grundsätzlich auch im Akutfall/Notdienst.
- Passt die verordnete Normgröße nicht zur verordneten Stückzahl, ist die Stückzahl für die Auswahl maßgeblich.
- Sind weder Normgröße noch Stückzahl angegeben, muss die kleinste vorrätige Packung abgegeben werden. Die abzugebende Menge darf jedoch nicht die Menge der mit dem kleinsten N-Kennzeichen in Vertrieb befindlichen Packung überschreiten.
- Ist nur eine Normgröße verordnet und eine Packung dieser Normgröße nicht vorrätig, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich abzugeben. Ist eine solche nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Ist diese ebenfalls nicht vorrätig, darf die kleinste vorrätige Packung abgegeben werden, wobei die verordnete Menge nicht überschritten werden darf.
Ist nur eine Normgröße verordnet und ist die Normgröße generell nicht in der Packungsgrößenverordnung definiert, ist der nächstkleinere definierte N-Bereich die Obergrenze für die Packungsgröße, die abgegeben werden darf. Ist eine solche Packung nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Ist diese ebenfalls nicht vorrätig, darf die kleinste vorrätige Packung abgegeben werden, wobei die verordnete Menge nicht überschritten werden darf. - Ist eine nur nach Stückzahl verordnete Packung nicht vorrätig, ist die nächstkleinere vorrätige Packung abzugeben. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln darf die der verordneten Packung nächstliegende Packungsgröße abgegeben werden.
- Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge den größten Normbereich, ist nur die nach PackungsV aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Alternativ kann die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße abgegeben werden.
Es sollte gemäß § 14 Abs. 2 Rahmenvertrag zusätzlich zu Sonderkennzeichen (02567024) und entsprechendem Faktor (5 oder 6) ein handschriftlicher Vermerk (mit Unterschrift) auf das Rezept aufgebracht werden!