Wirtschaftlichkeit im Sprechstundenbedarf

Bei der Belieferung von Mitteln im Rahmen des Sprechstundenbedarfs (SSB) muss vor allem das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V beachtet werden. Der Rahmenvertrag spielt im SSB keine Rolle, es gelten neben dem SGB V die SSB-Vereinbarungen der jeweiligen KV sowie die Arzneiversorgungsverträge. Während in der „normalen“ Versorgung von GKV-Versicherten die Erstattung von Jumbopackungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, müssen im SSB preisgünstige Groß-, Klinik- oder Bündelpackungen geliefert werden, wenn eine entsprechende Menge verordnet wurde. Fällt in der Apotheke auf, dass es wirtschaftlichere Alternativen (zum Beispiel auch Aut-simile-Alternativen) gibt, so kann die Apotheke einen Hinweis auf diese an die verordnende Person geben, sodass wenn gewünscht eine neue, geänderte Verordnung ausgestellt wird.

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DE-PROP-05-24-00001