PTA-Reform
Neuerungen für Ausbildung und Beruf durch PTA-Reform
Zum 1. Januar 2023 trat das PTA-Reformgesetz zur Modernisierung und Stärkung des PTA-Berufs in Kraft. Dazu wurden vor allem Änderungen in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), im PTA-Gesetz (PTAG) und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA (PTA-APrV) vorgenommen.
Was ist neu?
- Ausbildung in Teilzeit:
Gemäß § 11 Abs. 2 PTAG ist eine Ausbildung nun auch in Teilzeit möglich, die Unterbrechung durch Krankheit oder Mutterschutz wurde von 8 Wochen auf 18 Wochen ausgeweitet (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PTAG). - Sprachkenntnisse als Zugangsvoraussetzung:
In § 10 Nr. 4 PTAG wurden ausreichende Sprachkenntnisse als weitere Zugangsvoraussetzung definiert. - Wiederholungsmöglichkeiten bei Nichtbestehen:
Bei nichtbestandener staatlicher Prüfung haben PTA-Schülerinnen und -Schüler nun zwei Wiederholungsmöglichkeiten (§ 14 Abs. 3 PTAG). - Lehrplanänderungen:
Die wichtigsten Änderungen im Lehrplan umfassen eine starke Reduzierung des Stundenumfangs im Fach „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“ mit dazugehöriger Übung, die Verdopplung der Stundenzahl für das Fach „Grundlagen des pharmazeutischen Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde“ sowie die Einführung des Fachs „Übung zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien“. - Neues Curriculum für die schulische Ausbildung und BAK-Richtlinie für die praktische Ausbildung:
Neben einem neuen Curriculum für die schulische Ausbildung wurde auch eine BAK-Richtlinie für die praktische Ausbildung erstellt, die auch einen Musterausbildungsplan enthält (vgl. §§ 17 Abs. 5, 18 Abs. 2 Nr. 3 PTAG). Etwaige Abweichungen von dieser Richtlinie, z. B. aufgrund einer personellen Umstellung, müssen ab jetzt von der Apotheke begründet werden. Außerdem müssen neben dem Ausbildungsplan auch monatliche Fachgespräche geführt und dokumentiert werden. Zusätzlich muss die Praxisanleitung gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 PTAG „mindestens 10 Prozent der Dauer der praktischen Ausbildung betragen“. Durchgeführt werden kann die Praxisanleitung auch durch PTA, jedoch nur, wenn sie „über eine pädagogische Zusatzqualifizierung und über eine Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren verfügen“ (§ 17 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 PTAG), wobei unklar ist, was diese pädagogische Zusatzqualifizierung beinhaltet. - PTA unter Verantwortung:
Neu ist auch die Unterscheidung zwischen PTA unter Aufsicht und PTA unter Verantwortung (vgl. §§ 17 Abs. 6, 3 Abs. 5b, 5c ApBetrO): Grundsätzlich arbeiten PTA unter Aufsicht, unter bestimmten Voraussetzungen können sie aber auch unter Verantwortung arbeiten. Voraussetzungen dafür sind eine Vollzeittätigkeit von 3 Jahren und eine PTA-Prüfung mit der Gesamtnote „gut“ – bei schlechterer Gesamtnote ist eine Vollzeittätigkeit von 5 Jahren erforderlich. Darüber hinaus müssen PTA mindestens ein Jahr im Verantwortungsbereich der Apothekenleitung gearbeitet haben sowie über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer verfügen, das je nach Kammergebiet andere Detailanforderungen hat. Nach einer schriftlichen Anhörung der PTA durch die Apothekenleitung erfolgt dann eine schriftliche Festlegung von Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten, für die die Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt.