PTA-Reform

Neuerungen für Ausbildung und Beruf durch PTA-Reform

Zum 1. Januar 2023 trat das PTA-Reform­gesetz zur Moderni­sierung und Stärkung des PTA-Berufs in Kraft. Dazu wurden vor allem Änderungen in der Apotheken­betriebs­ordnung (ApBetrO), im PTA-Gesetz (PTAG) und in der Aus­bildungs- und Prüfungs­verordnung für PTA (PTA-APrV) vorge­nommen.

Was ist neu?

  • Aus­bildung in Teil­zeit:
    Gemäß § 11 Abs. 2 PTAG ist eine Aus­bildung nun auch in Teil­zeit möglich, die Unter­brechung durch Krank­heit oder Mutter­schutz wurde von 8 Wochen auf 18 Wochen ausge­weitet (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PTAG).
  • Sprach­kenntnisse als Zugangs­voraus­setzung:
    In § 10 Nr. 4 PTAG wurden aus­reichende Sprach­kenntnisse als weitere Zugangs­voraus­setzung definiert.
  • Wiederholungs­möglichkeiten bei Nicht­bestehen:
    Bei nicht­bestandener staatlicher Prüfung haben PTA-Schülerinnen und -Schüler nun zwei Wieder­holungs­möglichkeiten (§ 14 Abs. 3 PTAG).
  • Lehrplan­änderungen:
    Die wichtigsten Änderungen im Lehr­plan umfassen eine starke Reduzierung des Stunden­umfangs im Fach „Allgemeine und pharma­zeutische Chemie“ mit dazu­ge­höriger Übung, die Ver­dopplung der Stunden­zahl für das Fach „Grund­lagen des pharma­zeutischen Gesund­heits­wesens, pharma­zeutische Berufs- und Gesetzes­kunde“ sowie die Ein­führung des Fachs „Übung zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien“.
  • Neues Curriculum für die schulische Aus­bildung und BAK-Richt­linie für die praktische Ausbildung:
    Neben einem neuen Curriculum für die schulische Aus­bildung wurde auch eine BAK-Richt­linie für die praktische Ausbildung er­stellt, die auch einen Muster­aus­bildungs­plan enthält (vgl. §§ 17 Abs. 5, 18 Abs. 2 Nr. 3 PTAG). Etwaige Ab­weichungen von dieser Richt­linie, z. B. aufgrund einer personellen Um­stellung, müssen ab jetzt von der Apotheke be­gründet werden. Außer­dem müssen neben dem Ausbildungs­plan auch monatliche Fach­gespräche geführt und dokumentiert werden. Zusätzlich muss die Praxis­anleitung gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 PTAG „mindestens 10 Prozent der Dauer der praktischen Aus­bildung betragen“. Durchge­führt werden kann die Praxis­anleitung auch durch PTA, jedoch nur, wenn sie „über eine pädago­gische Zusatz­qualifizierung und über eine Berufs­erfahrung von mindestens 2 Jahren verfügen“ (§ 17 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 PTAG), wobei unklar ist, was diese pädagogische Zusatz­qualifizierung bein­haltet.
  • PTA unter Verant­wortung:
    Neu ist auch die Unter­scheidung zwischen PTA unter Auf­sicht und PTA unter Ver­antwortung (vgl. §§ 17 Abs. 6, 3 Abs. 5b, 5c ApBetrO): Grund­sätzlich arbeiten PTA unter Auf­sicht, unter bestimmten Voraus­setzungen können sie aber auch unter Verantwortung arbeiten. Voraus­setzungen dafür sind eine Voll­zeit­tätigkeit von 3 Jahren und eine PTA-Prüfung mit der Gesamt­note „gut“ – bei schlechterer Gesamt­note ist eine Voll­zeit­tätigkeit von 5 Jahren erforderlich. Darüber hinaus müssen PTA mindestens ein Jahr im Verantwortungs­bereich der Apotheken­leitung gearbeitet haben sowie über ein gültiges Fort­bildungs­zertifikat einer Apotheker­kammer verfügen, das je nach Kammer­gebiet andere Detail­anforderungen hat. Nach einer schriftlichen Anhörung der PTA durch die Apotheken­leitung erfolgt dann eine schriftliche Fest­legung von Art und Umfang der pharma­zeutischen Tätig­keiten, für die die Pflicht zur Beauf­sichtigung ent­fällt.